Wenn ich mich richtig an Wirtschaft und Recht zurückerinnere war das so:
§106- 111 BGB: Ab 7 Jahren ist ein Minderjähriger beschränkt geschäftsfähig, darf also was einkaufen. Ob der Vertrag wirksam ist hängt dann von der Zustimmung der Eltern (oder anderer gesetzlicher Vertreter ab), die kann auch nachgeholt werden.
Interessant ist §109 BGB für den Verkäufer, wenn der mitbekommt, dass der Käufer noch nicht volljährig ist und seine Eltern erst noch um Erlaubnis fragen muss kann der zurücktreten und sagen er verkauft nicht.
§110 BGB ist der Taschengeldparagraf: Wenn der Minderjährige den Preis sofort aus eigenen Mitteln bezahlen kann, ist der Verkauf von Anfang an wirksam. Gilt nicht für Ratenzahlungen!
Ich hoffe das hilft weiter. :)
